Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsbedingungen für Webdesign, Software, Hosting, Betreuung und weitere digitale Leistungen.
Stand: 20. Oktober 2026 · Version 1.2
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen WESTKERN, Inhaber Albert Maile, August-Wessing-Straße 29, 48712 Gescher, Deutschland, E-Mail: info@westkern.de – nachfolgend „WESTKERN“ – und dem jeweiligen Auftraggeber – nachfolgend „Kunde“.
(2) Das Angebot von WESTKERN richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
(3) Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, den Vertrag im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abzuschließen.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn WESTKERN ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung und die individuelle Leistungsbeschreibung, haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsunterlagen und Rangfolge
(1) Für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind in folgender Reihenfolge maßgeblich: individuell ausgehandelte Vereinbarungen, Auftragsbestätigung bzw. Vertrag, Angebot und Leistungsbeschreibung, gegebenenfalls vereinbarte Service- oder Hostingbedingungen sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Angaben auf der Website, in Werbeanzeigen, Präsentationen, Beispielseiten oder Demo-Websites stellen keine Beschaffenheitsgarantie und keine verbindliche Leistungszusage dar, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.
§ 3 Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebote von WESTKERN sind, soweit nicht anders angegeben, 14 Kalendertage gültig.
(2) Ein Vertrag kann insbesondere durch Unterzeichnung, digitale Signatur, elektronische Bestätigung, ausdrückliche Annahme per E-Mail oder Auftragsbestätigung durch WESTKERN zustande kommen.
(3) WESTKERN ist berechtigt, die Aufnahme der Arbeiten von einer vereinbarten Vorauszahlung sowie der vollständigen Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Unterlagen abhängig zu machen.
(4) Änderungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
§ 4 Leistungsumfang
(1) WESTKERN erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen Konzeption, Gestaltung, Erstellung, Programmierung, technische Umsetzung, Hosting, Wartung, Pflege und Weiterentwicklung von Websites, Software, digitalen Anwendungen und sonstigen digitalen Lösungen.
(2) Weiterhin können insbesondere Domainverwaltung, E-Mail-Konfiguration, Suchmaschinen-Grundoptimierung, technische Datenschutzmaßnahmen, Consent-Management, Kontaktformulare, Analysewerkzeuge, Google-Dienste, externe Schnittstellen und weitere digitale Dienste vereinbart werden.
(3) Geschuldet werden ausschließlich die im jeweiligen Angebot oder Leistungspaket ausdrücklich genannten Leistungen. Nicht ausdrücklich vereinbarte Funktionen, Leistungen oder Eigenschaften sind nicht geschuldet.
(4) WESTKERN ist berechtigt, technisch gleichwertige Lösungen einzusetzen, sofern hierdurch die vertraglich geschuldete Funktion und Qualität nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
§ 5 Projektablauf und Leistungsfristen
(1) Angegebene Fertigstellungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlicher Termin vereinbart wurden.
(2) Fristen beginnen erst, wenn WESTKERN sämtliche für die jeweilige Projektphase erforderlichen Inhalte, Zugangsdaten, Informationen, Freigaben und vereinbarten Zahlungen erhalten hat.
(3) Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden verlängern die betroffenen Termine entsprechend. Nachträgliche Änderungs- oder Erweiterungswünsche können zu einer angemessenen Anpassung der Projektlaufzeit führen.
(4) WESTKERN ist zu angemessenen Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt WESTKERN rechtzeitig sämtliche für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Materialien zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere Texte, Bilder, Logos, Preise, Unternehmensdaten, Kontaktdaten, Zugangsdaten, rechtliche Pflichtinformationen, Freigaben und sonstige erforderliche Inhalte.
(2) Der Kunde hat Rückfragen von WESTKERN innerhalb angemessener Zeit zu beantworten und übermittelte Entwürfe sowie Inhalte auf sachliche Richtigkeit zu prüfen.
(3) Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund falscher, unvollständiger oder verspäteter Angaben des Kunden gehen nicht zulasten von WESTKERN.
§ 7 Fehlende Mitwirkung und Projektstillstand
(1) Kann WESTKERN aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden nicht weiterarbeiten, ist WESTKERN berechtigt, die Arbeiten vorübergehend auszusetzen.
(2) WESTKERN kann den Kunden zur erforderlichen Mitwirkung auffordern und eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können bereits erbrachte Leistungen abgerechnet werden.
(3) Entsteht nach längerer Unterbrechung zusätzlicher Aufwand, beispielsweise durch erneute Einarbeitung, technische Aktualisierungen oder Wiederherstellung der Entwicklungsumgebung, kann dieser Aufwand nach vorheriger Abstimmung zusätzlich berechnet werden.
(4) Gesetzliche Rechte wegen unterlassener Mitwirkung bleiben unberührt.
§ 8 Änderungen und Zusatzleistungen
(1) Änderungswünsche innerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs werden entsprechend dem vereinbarten Angebot bearbeitet.
(2) Nicht vom ursprünglichen Auftrag erfasste Leistungen gelten als Zusatzleistungen. Hierzu zählen insbesondere zusätzliche Seiten, neue Funktionen, grundlegende Designänderungen, neue Schnittstellen, nachträglich gewünschte Integrationen und erhebliche Änderungen bereits freigegebener Bereiche.
(3) Zusatzleistungen werden nur nach entsprechender Vereinbarung berechnet. Die Korrektur eines von WESTKERN zu vertretenden Mangels stellt keine kostenpflichtige Zusatzleistung dar.
§ 9 Abnahme
(1) Soweit WESTKERN eine werkvertragliche Leistung, insbesondere eine individuell erstellte Website, erbringt, wird diese nach Fertigstellung zur Abnahme bereitgestellt.
(2) WESTKERN kann dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er vorhandene Mängel konkret zu benennen.
(3) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme bleiben unberührt.
(4) Änderungswünsche nach Abnahme, die keinen Mangel darstellen, können gesondert berechnet werden.
§ 10 Einmalige Website-Projekte und laufende Website-Modelle
(1) WESTKERN kann Websites sowohl als einmalige Projektleistung als auch im Rahmen eines laufenden Website-, Hosting-, Service- oder Mietmodells anbieten.
(2) Bei einem einmaligen Website-Projekt gelten die vereinbarten Nutzungsrechte nach vollständiger Zahlung dauerhaft entsprechend § 32 dieser AGB.
(3) Bei einem ausdrücklich als Website-Abo, Mietwebsite oder vergleichbarem Modell bezeichneten Vertrag erhält der Kunde das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht grundsätzlich nur für die Dauer des Vertrags.
(4) Welche Leistungen und Bestandteile nach Vertragsende übertragen werden, richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Vom Kunden bereitgestellte Inhalte verbleiben unabhängig hiervon beim Kunden.
§ 11 Verantwortung für Kundeninhalte
(1) Der Kunde ist für sämtliche von ihm bereitgestellten, veranlassten oder ausdrücklich freigegebenen Inhalte verantwortlich. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Videos, Logos, Marken, Grafiken, Preise, Produktangaben, Werbeaussagen, Kundenbewertungen, Downloads, Links, Unternehmensangaben und sonstige Inhalte.
(2) Der Kunde versichert, dass er über sämtliche zur Verwendung erforderlichen Rechte verfügt und durch die Inhalte keine Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Datenschutz- oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden.
(3) Der Kunde gewährleistet die sachliche Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Angaben. WESTKERN ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet, Kundeninhalte rechtlich oder fachlich zu überprüfen.
(4) Werden WESTKERN aufgrund vom Kunden zu vertretender Inhalte berechtigte Ansprüche Dritter entgegengehalten, stellt der Kunde WESTKERN von diesen Ansprüchen sowie angemessenen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung frei. WESTKERN wird den Kunden über derartige Ansprüche informieren und ihm soweit möglich Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Rechtsverteidigung geben.
(5) WESTKERN ist berechtigt, offensichtlich rechtswidrige oder konkret beanstandete Inhalte vorübergehend nicht zu veröffentlichen bzw. zu entfernen, bis eine Klärung erfolgt ist.
§ 12 Von WESTKERN beschaffte Inhalte
(1) Beschafft WESTKERN selbst Bilder, Grafiken, Software, Schriftarten oder andere lizenzpflichtige Inhalte, richtet sich deren Nutzung nach den jeweiligen Lizenzbedingungen.
(2) Eine Übertragung weitergehender Rechte als derjenigen, über die WESTKERN verfügen darf, findet nicht statt. Kostenpflichtige Lizenzen werden nur übernommen, wenn dies im Angebot enthalten oder gesondert vereinbart wurde.
§ 13 Keine Rechts- oder Steuerberatung
(1) WESTKERN erbringt Webdesign-, Hosting- und technische Dienstleistungen und keine Rechts- oder Steuerberatung.
(2) Ohne ausdrücklich gesondert vereinbarte und rechtlich zulässige Leistung schuldet WESTKERN insbesondere keine rechtliche Prüfung von Impressum, Datenschutzerklärung, AGB, Widerrufsbelehrungen, Preisangaben, Werbeaussagen oder branchenspezifischen Verpflichtungen.
(3) Vom Kunden oder von einem externen Anbieter bereitgestellte Rechtstexte können technisch eingebunden werden. Für die rechtliche Zulässigkeit des Geschäftsmodells und die Einhaltung branchenspezifischer Vorschriften bleibt der Kunde verantwortlich.
§ 14 Barrierefreiheit
(1) Die Einhaltung bestimmter gesetzlicher oder technischer Barrierefreiheitsanforderungen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Dies gilt insbesondere für konkrete WCAG-Konformitätsstufen oder Anforderungen des Barrierefreiheitsrechts. Der Kunde ist dafür verantwortlich, WESTKERN besondere für sein Unternehmen geltende Anforderungen mitzuteilen.
§ 15 Drittanbieter
(1) WESTKERN darf zur Vertragserfüllung externe Anbieter und technische Dienste einsetzen. Hierzu können insbesondere Hostinganbieter, Domainregistrare, Content-Management-Systeme, Plugins, Schnittstellen, Karten-, Analyse-, E-Mail-, Consent- und sonstige Softwareanbieter gehören.
(2) WESTKERN hat keinen Einfluss auf zukünftige technische Änderungen, Preise, Bedingungen oder die Einstellung externer Dienste.
(3) Soweit ein Drittanbieter seine Leistung wesentlich verändert oder einstellt, darf WESTKERN eine technisch vergleichbare Alternative einsetzen, soweit dem Kunden dies zumutbar ist.
(4) Entstehen dadurch zusätzliche laufende Kosten, werden diese nicht ohne entsprechende vertragliche Grundlage oder Zustimmung des Kunden übernommen.
§ 16 Domains
(1) Domainleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Die Verfügbarkeit einer gewünschten Domain kann nicht garantiert werden.
(2) Soweit technisch möglich und vertraglich nichts anderes vorgesehen ist, soll der Kunde als Domaininhaber registriert werden. Der Kunde hat vollständige und richtige Registrierungsdaten bereitzustellen.
(3) Für Domains gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Registrars und der zuständigen Registrierungsstelle.
(4) Bei Vertragsende unterstützt WESTKERN den Kunden im vereinbarten bzw. angemessenen Umfang bei einem notwendigen Provider- oder Domaintransfer.
§ 17 Hosting und Verfügbarkeit
(1) Hosting wird nur geschuldet, wenn es Bestandteil des gebuchten Leistungspakets ist. WESTKERN kann hierfür externe Hostinganbieter und Rechenzentren einsetzen.
(2) Eine ununterbrochene Verfügbarkeit von Website, Server, Domain, DNS, E-Mail oder sonstigen Diensten wird nicht garantiert, sofern keine bestimmte Verfügbarkeit ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Insbesondere Wartungsarbeiten, Sicherheitsmaßnahmen, Netzwerkstörungen, technische Defekte, Angriffe Dritter und Ausfälle externer Infrastruktur können zu vorübergehenden Einschränkungen führen.
(4) WESTKERN haftet für derartige Ausfälle nur nach Maßgabe von § 36 dieser AGB und soweit WESTKERN den betreffenden Ausfall zu vertreten hat.
(5) Eine garantierte Reaktions-, Wiederherstellungs- oder Entstörungszeit besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung eines entsprechenden Service-Levels.
§ 18 Wartung und laufende Betreuung
(1) Wartungs-, Update- und Betreuungsleistungen werden nur im vereinbarten Umfang erbracht. Der Umfang richtet sich nach dem gebuchten Leistungspaket.
(2) Nicht umfasst sind ohne abweichende Vereinbarung insbesondere grundlegende Neugestaltungen, neue umfangreiche Funktionen und Erweiterungen.
(3) Enthält ein Paket ein bestimmtes monatliches Leistungskontingent, ist eine Übertragung nicht verbrauchter Leistungen auf Folgemonate nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Dringende Sicherheitsupdates dürfen von WESTKERN vorgenommen werden, soweit dadurch die vereinbarte Hauptfunktion nicht wesentlich verändert wird.
§ 19 IT-Sicherheit und Cyberangriffe
(1) WESTKERN setzt im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein.
(2) Ein vollständiger Schutz gegen sämtliche Hackerangriffe, Schadsoftware, Sicherheitslücken, DDoS-Angriffe oder sonstigen Eingriffe Dritter kann technisch nicht garantiert werden.
(3) Ein erfolgreicher Angriff begründet für sich allein keine Pflichtverletzung von WESTKERN. Eine Haftung besteht nach Maßgabe von § 36, soweit WESTKERN den Schaden aufgrund eigener Pflichtverletzung zu vertreten hat.
(4) Bei einem konkreten Sicherheitsvorfall darf WESTKERN unverzüglich erforderliche Schutzmaßnahmen durchführen. Hierzu gehören insbesondere die vorübergehende Deaktivierung von Zugängen, Plugins, Schnittstellen, Formularen oder der gesamten Website, wenn dies zur Schadensbegrenzung erforderlich erscheint.
(5) WESTKERN wird den Kunden über erhebliche Sicherheitsvorfälle soweit möglich zeitnah informieren.
§ 20 Datensicherungen und Wiederherstellung
(1) Häufigkeit, Umfang und Dauer von Datensicherungen richten sich nach dem gebuchten Leistungspaket. Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet WESTKERN keine fortlaufende Datensicherung.
(2) Auch bei vereinbarten Backups kann keine Garantie dafür übernommen werden, dass jeder einzelne Zwischenstand vollständig wiederhergestellt werden kann.
(3) Ist eine Wiederherstellungsleistung vereinbart, wird WESTKERN im Schadensfall versuchen, den letzten technisch verwendbaren Sicherungsstand wiederherzustellen.
(4) Wird ein Datenverlust vom Kunden oder von durch ihn beauftragten Dritten verursacht, kann ein hierdurch entstehender Wiederherstellungsaufwand gesondert berechnet werden, soweit er nicht vom Leistungspaket umfasst ist.
§ 21 Zugangsdaten und Eingriffe des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten sicher aufzubewahren und vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Der Kunde trägt Verantwortung für Personen, denen er Zugang zu seinen Systemen gewährt.
(2) Eigene Veränderungen am Quellcode, an Plugins, Datenbanken, Servereinstellungen oder anderen technischen Komponenten erfolgen auf Verantwortung des Kunden. Gleiches gilt für Eingriffe anderer vom Kunden beauftragter Agenturen oder Dienstleister.
(3) Störungen, die nachweislich durch solche Eingriffe verursacht wurden, stellen keinen Mangel der ursprünglichen Leistung von WESTKERN dar. Die Fehleranalyse und Wiederherstellung können in diesem Fall gesondert berechnet werden.
§ 22 Technische Kompatibilität
(1) Websites werden entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang für zum Zeitpunkt der Erstellung marktübliche aktuelle Browser und Endgeräte optimiert.
(2) Eine dauerhafte Funktionsgarantie für zukünftige Browser-, Betriebssystem-, Geräte- oder Softwareversionen wird nicht übernommen.
(3) Änderungen aufgrund späterer technischer Entwicklungen können Wartungs- oder Anpassungsleistungen erforderlich machen.
§ 23 Suchmaschinen, Analyse und wirtschaftlicher Erfolg
(1) WESTKERN kann technische Maßnahmen zur Suchmaschinenoptimierung, Indexierung oder Analyse durchführen, soweit diese vereinbart sind.
(2) Es wird keine bestimmte Position in Suchmaschinen garantiert. Ebenfalls werden keine bestimmten Besucherzahlen, Anfragen, Umsätze, Verkäufe oder sonstigen wirtschaftlichen Ergebnisse garantiert.
(3) Entscheidungen und Algorithmen externer Plattformbetreiber liegen außerhalb des Einflussbereichs von WESTKERN.
§ 24 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die Preise des jeweiligen Angebots oder Vertrags.
(2) Bei einmaligen Projekten kann eine Vorauszahlung vereinbart werden. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, kann bei größeren Projekten eine Zahlung von 50 Prozent bei Auftragserteilung und 50 Prozent nach Fertigstellung bzw. Abnahme vereinbart werden.
(3) Laufende Hosting-, Wartungs-, Service- und Website-Abonnements werden grundsätzlich im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum berechnet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zahlbar. Fehlt eine besondere Angabe, beträgt die Zahlungsfrist 14 Kalendertage. Rechnungen dürfen elektronisch übermittelt werden.
(5) Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen sowie sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen.
§ 25 Zahlungsverzug und Zurückbehaltung von Leistungen
(1) Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist WESTKERN nach erfolgloser Mahnung und angemessener Nachfrist berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen vorübergehend zurückzuhalten.
(2) Bei laufenden Leistungen kann eine vorübergehende Sperrung erfolgen, wenn dies nach Interessenabwägung verhältnismäßig ist. Der Kunde wird grundsätzlich vor einer Sperrung informiert.
(3) Eine vorherige Information ist entbehrlich, wenn eine sofortige Maßnahme aus Sicherheits- oder Rechtsgründen erforderlich ist. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 26 Preisänderungen bei laufenden Leistungen
(1) Für bereits beauftragte einmalige Projekte bleibt der vereinbarte Projektpreis bestehen, soweit keine Zusatzleistungen vereinbart werden.
(2) Bei laufenden Verträgen kann WESTKERN die Vergütung nach Ablauf einer vereinbarten Preisbindungs- oder Mindestvertragslaufzeit anpassen, wenn sich wesentliche Kosten der Leistungserbringung verändern.
(3) Berücksichtigt werden können insbesondere Hosting-, Domain-, Software-, Lizenz-, Infrastruktur-, Personal-, Sicherheits- und Dienstleisterkosten sowie unmittelbar die Leistung betreffende gesetzliche Abgaben.
(4) Preissteigerungen und Kostensenkungen sind nach vergleichbaren Maßstäben zu berücksichtigen. Eine Preisänderung darf grundsätzlich nicht häufiger als einmal innerhalb von zwölf Monaten erfolgen, soweit nicht zwingende gesetzliche Änderungen oder unmittelbar durchlaufende Fremdkosten etwas anderes erforderlich machen.
(5) Eine Preiserhöhung wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.
(6) Bei einer Preiserhöhung erhält der Kunde das Recht, den betroffenen laufenden Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung außerordentlich zu kündigen. WESTKERN wird bei Mitteilung der Preiserhöhung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
§ 27 Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung
(1) Die Laufzeit laufender Verträge richtet sich nach dem jeweiligen Angebot.
(2) Nach Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit läuft der Vertrag, sofern nichts anderes vereinbart wurde, auf unbestimmte Zeit weiter und kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
(3) Ohne vereinbarte Mindestlaufzeit gilt ebenfalls eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Die Kündigung kann in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen.
(4) Für einmalige Werkleistungen gelten ergänzend die gesetzlichen Kündigungsregelungen. Kündigt der Kunde eine noch nicht fertiggestellte Werkleistung, bleiben die gesetzlichen Vergütungsansprüche von WESTKERN unberührt.
§ 28 Außerordentliche Kündigung
(1) Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund für WESTKERN kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde trotz angemessener Fristsetzung erhebliche Vertragspflichten verletzt, erforderliche Mitwirkung dauerhaft verweigert, rechtswidrige Inhalte verlangt oder fortgesetzt erhebliche Zahlungsrückstände bestehen.
(3) Soweit eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung zumutbar und gesetzlich erforderlich ist, erfolgt diese vor einer außerordentlichen Kündigung.
§ 29 Betriebsaufgabe, dauerhafte Verhinderung und Einstellung von Leistungen
(1) WESTKERN ist berechtigt, laufende Dauerschuldverhältnisse aus sachlich gerechtfertigtem Grund mit einer angemessenen Frist zu beenden, wenn WESTKERN den Geschäftsbetrieb dauerhaft vollständig einstellt und eine Fortführung der Leistung durch WESTKERN oder einen Rechtsnachfolger nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
(2) Entsprechendes kann gelten, wenn eine langfristige oder dauerhafte persönliche, rechtliche, technische oder organisatorische Verhinderung die Fortführung des Geschäftsbetriebs unmöglich macht und keine zumutbare Ersatzlösung zur Verfügung steht.
(3) WESTKERN wird den Kunden, soweit möglich, frühzeitig informieren und eine angemessene Übergangsfrist gewähren.
(4) Bereits im Voraus gezahlte laufende Vergütungen für Zeiträume nach der Vertragsbeendigung werden anteilig erstattet, soweit hierfür keine Leistung erbracht wird.
(5) Bei laufenden Websites wird WESTKERN im zumutbaren und vertraglich geschuldeten Umfang die Übergabe bzw. Migration von Domains, Daten und vom Kunden bereitgestellten Inhalten unterstützen.
(6) Für noch nicht abgeschlossene einmalige Projekte gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften. Diese Regelung schließt gesetzliche Ansprüche des Kunden aufgrund einer von WESTKERN zu vertretenden Vertragsverletzung nicht aus.
§ 30 Verkauf des Unternehmens, Rechtsnachfolge und Übertragung von Verträgen
(1) WESTKERN ist berechtigt, den Geschäftsbetrieb vollständig oder teilweise auf einen Rechtsnachfolger oder Erwerber zu übertragen.
(2) Soweit hierzu die Übertragung bestehender Kundenverträge erforderlich ist, kann WESTKERN dem Kunden die Übernahme des Vertrags durch den Erwerber oder Rechtsnachfolger anbieten.
(3) Soweit aufgrund der konkreten Art der Unternehmensübertragung eine Zustimmung des Kunden zur Vertragsübernahme erforderlich ist, wird WESTKERN diese gesondert einholen.
(4) WESTKERN wird den Kunden über eine geplante Übertragung laufender Vertragsverhältnisse rechtzeitig informieren, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist.
(5) Ist dem Kunden die Fortsetzung mit dem Rechtsnachfolger aufgrund konkreter berechtigter Umstände nicht zumutbar, können gesetzliche oder vertraglich eingeräumte Kündigungsrechte bestehen.
(6) Kann eine erforderliche Vertragsübernahme nicht wirksam durchgeführt werden und ist WESTKERN nach Unternehmensveräußerung zur weiteren Vertragserfüllung nicht mehr in der Lage, gelten ergänzend die Regelungen des § 29.
(7) Die Übertragung personenbezogener Kundendaten erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen. Gesetzliche Fälle der Gesamtrechtsnachfolge oder sonstiger gesetzlich angeordneter Vertragsübergänge bleiben unberührt.
§ 31 Folgen einer Vertragsbeendigung
(1) Mit Vertragsende enden die vereinbarten laufenden Leistungen.
(2) Der Kunde kann vor Vertragsende die Herausgabe seiner von ihm bereitgestellten Inhalte und Daten in einem technisch üblichen und zumutbaren Format verlangen.
(3) Ein Anspruch auf Herausgabe nicht vereinbarter Entwicklungs-, Arbeits-, Design- oder Quelldateien besteht nicht. Drittanbieter-Komponenten können nur im Rahmen der jeweiligen Lizenzbedingungen übertragen werden.
(4) WESTKERN kann nach Vertragsende nicht mehr erforderliche operative Kundendaten nach einer Übergangsfrist von grundsätzlich 30 Tagen löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(5) In technischen Sicherungskopien können Daten entsprechend den regulären Backup- und Löschzyklen für einen längeren Zeitraum vorhanden bleiben. Gesetzliche Datenschutzrechte bleiben unberührt.
§ 32 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Urheberrechte verbleiben bei dem jeweiligen Urheber.
(2) Bei einem vollständig bezahlten einmaligen Projekt erhält der Kunde an den individuell für ihn erstellten und freigegebenen Bestandteilen grundsätzlich ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den eigenen Geschäftsbetrieb.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht erst nach vollständiger Zahlung. Der Kunde darf die fertige Website grundsätzlich auch durch einen anderen Dienstleister bearbeiten oder weiterentwickeln lassen, soweit Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
(4) Ein Recht zum Weiterverkauf, zur Weiterlizenzierung oder zur Verwendung der Entwicklungsbestandteile als Template für andere Unternehmen besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
(5) Interne Arbeitsdateien, nicht verwendete Entwürfe, Entwicklungswerkzeuge, wiederverwendbare Bibliotheken und allgemeines Know-how von WESTKERN werden nicht übertragen.
(6) Für Drittanbieter-Software, Plugins, Stockmaterial, Schriftarten und ähnliche Komponenten gelten deren jeweilige Lizenzbedingungen.
§ 33 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich.
(2) Hierzu zählen insbesondere Zugangsdaten, interne Unternehmensinformationen, unveröffentlichte Inhalte, Preisvereinbarungen und technische Informationen.
(3) Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
§ 34 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Beide Vertragsparteien beachten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Soweit WESTKERN personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet und eine Auftragsverarbeitung vorliegt, schließen die Parteien einen entsprechenden Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
(3) Der Kunde bleibt im Rahmen seiner eigenen Website grundsätzlich Verantwortlicher für die von ihm festgelegten Verarbeitungszwecke und -mittel.
(4) WESTKERN trifft für die eigene Verantwortlichkeit bzw. vereinbarte Auftragsverarbeitung angemessene technische und organisatorische Maßnahmen.
(5) Im Fall eines WESTKERN bekannt gewordenen relevanten Datenschutzvorfalls wird der Kunde entsprechend den gesetzlichen Anforderungen informiert.
§ 35 Mängelrechte
(1) Für von WESTKERN zu vertretende Mängel gelten die gesetzlichen Rechte unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen.
(2) WESTKERN ist grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit zu geben.
(3) Kein Mangel liegt vor, wenn die Leistung der vereinbarten Beschaffenheit entspricht und lediglich nicht mehr den nachträglich geänderten Vorstellungen des Kunden entspricht.
(4) Ebenfalls kein von WESTKERN zu vertretender Mangel liegt vor, soweit eine Störung ausschließlich durch spätere Eingriffe des Kunden, eines anderen Dienstleisters oder durch externe Änderungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von WESTKERN verursacht wurde.
(5) Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.
§ 36 Haftung
(1) WESTKERN haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
(2) WESTKERN haftet ebenfalls unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(5) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(6) WESTKERN haftet nicht für Ausfälle, Sperren, Änderungen oder Entscheidungen externer Plattform-, Hosting-, Domain-, Suchmaschinen- oder sonstiger Drittanbieter, soweit WESTKERN diese nicht zu vertreten hat.
(7) WESTKERN haftet nicht allein deshalb für einen Cyberangriff oder Sicherheitsvorfall, weil ein Angriff trotz angemessener Sicherheitsmaßnahmen erfolgreich war.
(8) WESTKERN haftet nicht für vom Kunden bereitgestellte Inhalte, soweit WESTKERN die Rechtsverletzung nicht selbst verursacht oder trotz konkreter Kenntnis pflichtwidrig fortgeführt hat.
(9) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von WESTKERN.
§ 37 Höhere Gewalt
(1) WESTKERN haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von WESTKERN liegen.
(2) Hierzu können insbesondere erhebliche Infrastruktur- und Internetausfälle, Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, schwerwiegende externe Cyberangriffe, Ausfälle wesentlicher externer Anbieter oder vergleichbare Ereignisse gehören.
(3) Die Leistungspflichten werden für die Dauer des Hindernisses und einer angemessenen Wiederanlaufzeit ausgesetzt, soweit die Leistung hierdurch tatsächlich unmöglich oder wesentlich erschwert wird.
(4) Dauert das Hindernis so lange an, dass einer Partei die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, bleiben gesetzliche Kündigungs- oder Anpassungsrechte unberührt.
§ 38 Referenzen
(1) Eine Verwendung von Name, Logo, Website oder sonstigen Kennzeichen des Kunden als öffentliche Referenz durch WESTKERN erfolgt nur mit entsprechender Zustimmung des Kunden.
(2) Eine erteilte Zustimmung kann für die zukünftige Verwendung widerrufen werden, soweit dem keine entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarungen oder berechtigten Interessen entgegenstehen.
§ 39 Änderungen dieser AGB
(1) Für neue Verträge kann WESTKERN jederzeit eine neue Fassung dieser AGB verwenden.
(2) Für bereits abgeschlossene Verträge gilt grundsätzlich die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung.
(3) Bei laufenden Vertragsverhältnissen kann WESTKERN einzelne Regelungen ändern, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht und die Änderung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
(4) Sachliche Gründe können insbesondere Gesetzesänderungen, höchstrichterliche Rechtsprechung, behördliche Anforderungen, erhebliche technische Veränderungen oder Änderungen zwingend erforderlicher externer Dienste sein.
(5) Wesentliche Hauptleistungspflichten, vereinbarte Mindestlaufzeiten und Preise dürfen nicht allein aufgrund dieser Änderungsklausel einseitig geändert werden.
(6) Änderungen werden dem Kunden rechtzeitig vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Wird die Rechtsposition des Kunden durch eine Änderung nicht nur unerheblich nachteilig verändert, erhält der Kunde ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.
(7) Preisänderungen richten sich ausschließlich nach § 26.
§ 40 Kommunikation und Kontaktdaten
(1) Vertragsbezogene Mitteilungen können grundsätzlich in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, WESTKERN Änderungen seiner geschäftlichen Kontaktdaten zeitnah mitzuteilen. WESTKERN darf Mitteilungen an die zuletzt mitgeteilte geschäftliche E-Mail-Adresse senden.
(3) Gesetzliche Anforderungen an den Zugang einer Erklärung bleiben unberührt.
§ 41 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Kunde kann gegen Forderungen von WESTKERN mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.
(2) Gesetzlich zwingende Aufrechnungsrechte bleiben unberührt. Zurückbehaltungsrechte können insbesondere ausgeübt werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 42 Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer
(1) WESTKERN darf geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Hostinganbieter und sonstige Dienstleister zur Erfüllung des Vertrags einsetzen.
(2) Soweit hierbei personenbezogene Daten verarbeitet werden, werden die jeweils erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt.
(3) WESTKERN bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung der eigenen vertraglichen Verpflichtungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
§ 43 Anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
§ 44 Gerichtsstand
(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz von WESTKERN Gerichtsstand.
(2) Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
§ 45 Nutzung des WESTKERN-Kundenportals
(1) WESTKERN kann Kunden für die Durchführung und Verwaltung bestehender Geschäftsbeziehungen einen geschützten Online-Zugang (nachfolgend „Kundenportal“) bereitstellen. Über das Kundenportal können insbesondere Vertragsunterlagen, Rechnungen, Mitteilungen und weitere kundenbezogene Dokumente eingesehen und – soweit bereitgestellt – heruntergeladen werden. Ein Anspruch auf bestimmte zusätzliche Portalfunktionen entsteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
(2) Der Portalzugang ist für den jeweils berechtigten Geschäftskunden und die von ihm bevollmächtigte Person bestimmt. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und vor unberechtigter Nutzung zu schützen. Der Kunde hat WESTKERN unverzüglich zu informieren, wenn er einen Missbrauch vermutet oder die Zugangsberechtigung entfällt. Vorgesehene Sicherheitsverfahren, insbesondere eine Mehr-Faktor-Authentifizierung, sind einzuhalten.
(3) Die Aktivierung oder Nutzung des Portalzugangs allein stellt keinen Abschluss oder keine Änderung eines kostenpflichtigen Leistungsvertrags dar. Eine rechtsverbindliche Vertragsannahme oder sonstige Erklärung über das Kundenportal erfolgt nur über die hierfür ausdrücklich vorgesehene Funktion. Vor einer solchen Bestätigung werden die betreffenden Vertragsunterlagen und Bedingungen zur Einsicht und Speicherung bereitgestellt.
(4) Elektronisch über das Kundenportal abgegebene Vertragserklärungen und ausdrücklich angeforderte Bestätigungen können mit den zugehörigen Dokumentversionen, Zeitpunkt und technischen Nachweisen protokolliert werden. Gesetzliche Anforderungen an Form, Vertretungsberechtigung und Zugang von Erklärungen bleiben unberührt.
(5) WESTKERN kann über das Kundenportal Informationen über bereitgestellte Dokumente, Wartungen, Vertragslaufzeiten, offene Vorgänge und gegebenenfalls Leistungseinschränkungen anzeigen. Eine Portalmitteilung ersetzt gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene Erklärungen auf anderem Übermittlungsweg nicht ohne entsprechende Rechtsgrundlage oder Vereinbarung.
(6) Aus Sicherheitsgründen sowie im Rahmen notwendiger Wartungsarbeiten kann die Erreichbarkeit des Kundenportals vorübergehend eingeschränkt sein. WESTKERN wird vermeidbare Beeinträchtigungen nach Möglichkeit begrenzen. Vereinbarte Leistungspflichten und gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt; ergänzend gelten die Regelungen zu Verfügbarkeit und Haftung in §§ 17 und 36.
(7) Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder bei einem berechtigten Sicherheitsgrund kann WESTKERN einen Portalzugang deaktivieren, ohne das Kundenkonto oder aufbewahrungspflichtige Unterlagen allein dadurch zu löschen. Soweit möglich und rechtlich geboten, wird WESTKERN eine bevorstehende Deaktivierung mit angemessenem Vorlauf ankündigen und Gelegenheit geben, verfügbare eigene Unterlagen rechtzeitig herunterzuladen. Gesetzliche Auskunfts-, Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
(8) Die Speicherung, Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten richtet sich nach den geltenden Datenschutzvorschriften und den Datenschutzhinweisen von WESTKERN. Die Annahme dieser AGB ist keine eigenständige datenschutzrechtliche Einwilligung. Für die Folgen einer Vertragsbeendigung gelten ergänzend § 31 und individuelle Vereinbarungen.
§ 46 Schlussbestimmungen
(1) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
(2) Änderungen oder Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Der gesetzliche Vorrang individuell ausgehandelter Vereinbarungen bleibt unberührt.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon grundsätzlich unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.